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Satzung

des "Partnerschaftsvereins Wunstorf-Flers e. V."

(in der Fassung vom 22. März 2015)


§ 1       Name, Gebiet und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Partnerschaftsverein Wunstorf-Flers e. V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt am Rübenberge eingetragen.
(2) Das Vereinsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Wunstorf.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wunstorf.


§ 2       Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Förderung freundschaftlicher Kontakte und Verbindungen zu Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Flers in Frankreich. Der Verein macht sich zur Aufgabe, die bereits bestehenden engen Bindungen zur Stadt Flers in Frankreich durch Besuche und Erfahrungsaustausch auszubauen und zu vertiefen.
(2) Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Förderung des Jugendaustauschs zwischen Wunstorf und Flers.


§ 3       Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein darf seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4       Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die/der Vorsitzende. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist der Widerspruch zulässig, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
(2) Ausnahmsweise kann auch eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand entscheidet abschließend über einen entsprechenden Aufnahmeantrag mit Stimmenmehrheit.


§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
(1) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres
(2) Tod
(3) Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.


§ 6       Beitrag

(1) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.
(2) Abweichend von Satz 1 entrichtet die Stadt Wunstorf ihren Beitrag durch Zahlung eines jährlichen Zuschusses im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.


§ 7       Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Tätigkeit im Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich.


§ 8       Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Vertreter der Stadt Wunstorf
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften Rechnungsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge mit Ausnahme des Beitrages der Stadt Wunstorf
e) Beschluss von Satzungsänderungen
f) Beschluss über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder gegen den Ausschluss eines Mitglieds
g) Beschluss über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Weitere Sitzungen können nach Bedarf und müssen auf Verlangen der Stadt Wunstorf oder von ¼ aller Mitglieder einberufen werden.
(4) Zu der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich per E-Mail, in Ausnahmefällen per Post schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf; die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung. Anträge, deren Beratung von der Mitgliederversammlung gewünscht werden, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung der Stadt Wunstorf.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(8) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll wird der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.


§ 9       Vorstand

(1) Der orstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Pressesprecherin oder dem Pressesprecher und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, sowie einer stellvertretenden Schatzmeisterin oder stellvertretenden Schatzmeister. Die stellvertretende Schatzmeisterin oder stellvertretender Schatzmeister hat nur bei Verhinderung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters Stimmrecht. Außerdem gehören die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Wunstorf oder eine von ihm/ihr benannte Vertreterin ein von ihm/ihr benannter Vertreter sowie zwei Beisitzerinnen oder zwei Beisitzer dem Vorstand des Vereins an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Vorstandes werden vom Rat der Stadt Wunstorf gemäß § 71 Absatz 6 NkomVG bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme der Beisitzerinnen oder Beisitzer und des Bürgermeisters oder des von ihm benannten Vertreters für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder mit Ausnahme der Beisitzerinnen oder Beisitzer und des Bürgermeisters oder des von ihm benannten Vertreters sind mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung abwählbar.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, und zwar durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 10      Prüfungswesen

(1) Die Jahresrechnung wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wunstorf geprüft.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wunstorf ist berechtigt, ohne Vorstandsbeschluss jederzeit die Geschäftsführung des Vereins im Hinblick auf die Einhaltung des Vereinszwecks, der Vereinssatzung sowie Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.


§ 11      Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12      Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung in der Gründungsversammlung in Kraft.


Wunstorf, den 2. Februar 1994



(Es folgen in der Urschrift die Unterschriften der Gründungsmitglieder.)

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